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Greenwashing-Abmahnung 2026: Wer abmahnen darf, was es kostet und was Sie jetzt prüfen sollten

Von EcoClaim2026-09-258 Min. Lesezeit
Greenwashing-Abmahnung in Deutschland ab 27. September 2026. Drei Gruppen können abmahnen, ohne dass eine Behörde zuerst handeln muss: Mitbewerber, Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale und qualifizierte Verbraucherverbände wie die Deutsche Umwelthilfe.

In den meisten EU-Ländern wird eine irreführende Umweltaussage dann zum Problem, wenn eine Behörde ein Verfahren eröffnet. In Deutschland beginnt es meist anders: mit einem Schreiben vom Anwalt eines anderen Unternehmens. Die deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825, das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, wurde am 19. Februar 2026 verkündet und gilt ab dem 27. September 2026, ohne Übergangsfrist für bestehende Websites, Verpackungen oder Kampagnen. Ab diesem Tag kann jeder, den das UWG dazu berechtigt, die neuen Verbote durchsetzen, und das Werkzeug dafür ist die Abmahnung.

Das betrifft jedes Unternehmen, das gegenüber Verbrauchern in Deutschland wirbt, unabhängig vom Firmensitz. Dieser Beitrag erklärt, wer abmahnen darf, was eine Abmahnung verlangt und was sie kostet, warum die zweite Abmahnung die teure ist und welche sechs Punkte Sie auf Ihrer Website prüfen sollten, bevor eine kommt.

Ein Überblick, keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag richtet sich an Marketing- und Compliance-Teams, die den Mechanismus verstehen wollen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, lassen Sie sie von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen, bevor Sie etwas unterschreiben oder zahlen.

Wer eine Greenwashing-Abmahnung schicken darf

§ 8 Abs. 3 UWG gibt vier Gruppen das Recht, die Unterlassung einer unlauteren geschäftlichen Handlung zu verlangen:

  • Mitbewerber: jedes Unternehmen, das gleichartige Waren oder Dienstleistungen an dieselben Kunden verkauft.
  • Wirtschaftsverbände, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Am bekanntesten ist die Wettbewerbszentrale, die das „klimaneutral“-Verfahren bis vor den Bundesgerichtshof gebracht hat.
  • Qualifizierte Verbraucherverbände auf der amtlichen Liste, etwa die Deutsche Umwelthilfe, die seit Jahren gegen Werbung mit „klimaneutral“ und „Netto-Null“ vorgeht.
  • Kammern: Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern.

Keine dieser Gruppen muss auf eine Behörde warten. Das ist der praktische Unterschied zu den meisten anderen Mitgliedstaaten und der Grund, warum die ersten deutschen Fälle kurz nach dem 27. September erwartet werden und nicht erst nach langen Ermittlungen. Ihr Risiko hängt nicht davon ab, wie ausgelastet eine Behörde ist, sondern davon, ob ein Mitbewerber oder ein Verband mit einer Kampagne Ihre Produktseiten liest.

Was die Abmahnung verlangt und was sie kostet

Nach § 13 UWG muss eine Abmahnung klar angeben, wer abmahnt und für wen, woraus sich die Berechtigung ergibt, welche Rechtsverletzung vorliegt und auf welche Tatsachen sie sich stützt, und ob und in welcher Höhe Kostenersatz verlangt wird. Verlangt werden dann zwei Dinge:

  1. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung: das schriftliche Versprechen, die Aussage nicht mehr zu verwenden, abgesichert durch eine Vertragsstrafe für jeden künftigen Verstoß.
  2. Ersatz der Kosten: Ist die Abmahnung berechtigt und formal korrekt, kann der Abmahnende die erforderlichen Aufwendungen verlangen, in der Praxis meist seine Anwaltskosten.
Ablauf einer Abmahnung in vier Schritten: das Schreiben mit Aussage, Seite und kurzer Frist; die strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe für jede Wiederholung; der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei berechtigter Abmahnung; und die zweite Abmahnung, bei der eine vergessene Seite mit derselben Aussage die Vertragsstrafe auslöst.
Der Mechanismus in vier Schritten. Der vierte ist der, der Geld kostet.

Die Frist setzt der Abmahnende, und sie ist in der Regel kurz. Verstreicht sie ohne ausreichende Erklärung, kann er eine gerichtliche Unterlassung beantragen, oft als einstweilige Verfügung, über die innerhalb weniger Tage entschieden wird. Wer gegen ein gerichtliches Verbot verstößt, riskiert Ordnungsgelder von bis zu 250.000 € pro Zuwiderhandlung (§ 890 ZPO).

Zwei Regeln mildern das für kleine Unternehmen ab, und es lohnt sich, ihre Grenzen zu kennen. Die Vertragsstrafe darf 1.000 € nicht übersteigen, wenn der Verstoß die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern nur unerheblich beeinträchtigt und das Unternehmen in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 3 UWG). Und der Ausschluss des Kostenersatzes nach § 13 Abs. 4 UWG gilt für Abmahnungen von Mitbewerbern wegen fehlender Pflichtangaben im Online-Handel und wegen Datenschutzverstößen, nicht für irreführende Umweltaussagen.

Warum die zweite Abmahnung die teure ist

Mit der Unterschrift ist der erste Streit meist zu überschaubaren Kosten erledigt. Gleichzeitig beginnt eine Verpflichtung ohne Enddatum: Das Versprechen gilt für jede Seite, jeden Kanal und jedes Dokument, in dem das Unternehmen die Aussage verwendet, nicht nur für die Seite aus der Abmahnung. Ein Produktdatenblatt von 2022, ein Blogbeitrag, ein Marktplatz-Listing oder eine alte Kampagnenseite mit derselben Aussage ist ein neuer Verstoß, und jeder Verstoß löst die vereinbarte Vertragsstrafe aus.

Deshalb kommt es auf die Reihenfolge an: jede Stelle finden, an der die Aussage steht, sie ändern und erst dann unterschreiben. Bei einer Website mit wenigen Seiten ist das ein Nachmittag. Bei einem Shop oder einer Unternehmensgruppe mit Hunderten Seiten ist es eine Suche über die ganze Website, nicht ein Blick auf die Seite aus dem Schreiben. Genau dafür ist Site Sweep gebaut: Er liest den Text von bis zu 1.000 Seiten auf einmal und listet jede Seite, auf der derselbe Wortlaut steht.

Worum es in den ersten Abmahnungen voraussichtlich gehen wird

Die Novelle ergänzt die sogenannte schwarze Liste um Handlungen, die stets unlauter sind, ohne Prüfung, ob ein Verbraucher tatsächlich getäuscht wurde. In einfachen Worten:

  • Klimaneutralität durch Kompensation: „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“ für ein Produkt, wenn die Aussage auf gekauften Zertifikaten beruht statt auf Reduktionen in der eigenen Wertschöpfungskette.
  • Allgemeine Umweltaussagen: „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“, „öko“ und ähnliche Begriffe, ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung oder ohne die konkreten Angaben im selben Medium.
  • Eigene Nachhaltigkeitssiegel: Siegel und Badges, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden, auch solche, die nur in Produktbildern erscheinen.
  • Aussagen zum ganzen Produkt über ein Teil: „recycelbar“, wenn nur die Verpackung es ist, „aus Recyclingmaterial“, wenn nur eine Komponente es ist.
  • Gesetzliche Pflichten als Besonderheit darstellen, als würden sie das Produkt von anderen abheben.

Zukunftsaussagen wie „Netto-Null bis 2040“ sind nicht pauschal verboten, brauchen aber jetzt einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren Zielen, der regelmäßig von einer unabhängigen Stelle überprüft wird. Und die Rechtsprechung von vor der Novelle gilt weiter: Im Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein mehrdeutiger Begriff wie „klimaneutral“ in der Werbung selbst erklärt werden muss (I ZR 98/23). Jeden eingeschränkten Begriff, mit einer Formulierung, die Sie stattdessen verwenden können, finden Sie in unserer Liste verbotener Begriffe.

Sechs Punkte, die Sie prüfen sollten, bevor eine Abmahnung kommt

Sechs Punkte: Klimaneutralität durch Kompensation, grundsätzlich verboten; allgemeine Begriffe wie umweltfreundlich oder nachhaltig, die konkrete Angaben brauchen; eigene Siegel und Badges, auch in Bildern; recycelbar, wenn nur ein Teil es ist; Netto-Null-Ziele ohne geprüften Plan; und alte Seiten wie Blogbeiträge, PDF-Datenblätter und Archive, aus denen die zweite Abmahnung kommt.
Rot: stets verboten. Gelb: nur mit den konkreten Angaben im selben Medium zulässig.
  1. Durchsuchen Sie die ganze Website nach Klimaneutralitäts-Aussagen und fragen Sie, worauf jede beruht. Lautet die Antwort Kompensation, muss die Aussage weg.
  2. Finden Sie die allgemeinen Begriffe und ersetzen Sie jeden durch die konkrete Angabe auf derselben Seite, oder streichen Sie ihn.
  3. Prüfen Sie Ihre Bilder, nicht nur den Text. Siegel, Blatt-Symbole und Badges auf Produktfotos sind ebenfalls Aussagen, und eine Textsuche findet sie nicht. Ein kostenloser Website-Check liest neben dem Text auch die Bilder auf der Seite.
  4. Prüfen Sie den Umfang jedes „recycelbar“, „recycelt“, „plastikfrei“ oder „biologisch abbaubar“: das ganze Produkt oder ein Teil? Nennen Sie den Teil.
  5. Listen Sie Ihre Ziele auf. Jedes „Netto-Null bis“ oder „klimaneutral bis“ braucht den Plan dahinter, unabhängig überprüft, sonst muss es umformuliert werden.
  6. Gehen Sie das alte Material durch: Blogbeiträge, PDF-Datenblätter, auf der Website gehostete Pressemitteilungen, Marktplatz-Listings. Von hier kommt die zweite Abmahnung.

Dokumentieren Sie mit Datum, was Sie geprüft und geändert haben. Kommt eine Abmahnung, ist das das Erste, wonach Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt fragt, und es zeigt, dass die Aussage ein Versehen war und keine Strategie.

Wenn trotzdem eine Abmahnung kommt

  • Notieren Sie die Frist und lassen Sie sie nicht verstreichen. Schweigen ist der schnellste Weg zu einer einstweiligen Verfügung.
  • Unterschreiben Sie die beigefügte Erklärung nicht so, wie sie formuliert ist, bevor eine Anwältin oder ein Anwalt sie gelesen hat. Vorformulierte Erklärungen gehen oft über den Verstoß hinaus; eine modifizierte Unterlassungserklärung ist gängige Praxis.
  • Prüfen Sie die Formvorgaben des § 13 Abs. 2 UWG. Eine Abmahnung, die sie nicht erfüllt, begründet unter Umständen keinen Kostenersatz.
  • Ändern Sie die Aussage überall, bevor Sie unterschreiben, nicht nur auf der Seite aus der Abmahnung.

Sehen Sie, was eine Abmahnung finden würde

Geben Sie Ihre URL ein: Der kostenlose Check prüft Ihre wichtigsten Seiten nach der Richtlinie und den deutschen Regeln, Text und Bilder, und nennt zu jeder Aussage eine Formulierung, die Sie stattdessen verwenden können. Ohne Anmeldung.

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FAQ

Wer darf wegen Greenwashing abmahnen?

Nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, Wirtschaftsverbände, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (etwa die Wettbewerbszentrale), qualifizierte Verbraucherverbände (etwa die Deutsche Umwelthilfe) sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Keine dieser Gruppen muss auf eine Behörde warten.

Gilt das auch für Unternehmen ohne Sitz in Deutschland?

Ja, wenn sich die Werbung an Verbraucher in Deutschland richtet. Das deutsche Lauterkeitsrecht gilt dort, wo die Werbung wirkt: Eine deutschsprachige Website, die nach Deutschland verkauft und liefert, kann nach dem UWG abgemahnt werden, egal wo das Unternehmen sitzt.

Was kostet eine Greenwashing-Abmahnung?

Einen festen Tarif gibt es nicht. Eine berechtigte Abmahnung verpflichtet zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, meist Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert. Hinzu kommen die eigenen Anwaltskosten und, bei einem späteren Verstoß gegen eine unterschriebene Erklärung, die vereinbarte Vertragsstrafe pro Verstoß. Bei Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern und unerheblichen Verstößen ist die Vertragsstrafe auf 1.000 € begrenzt.

Soll ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht in der vorformulierten Fassung und nicht, bevor eine Anwältin oder ein Anwalt sie gelesen hat. Vorformulierte Erklärungen gehen oft über den Verstoß hinaus. Und ändern Sie die Aussage vor der Unterschrift überall, wo sie steht, denn jede spätere Wiederholung löst die Vertragsstrafe aus.

Reicht es, die Aussage nach der Abmahnung zu entfernen?

In der Regel nicht allein. Nach der Rechtsprechung entfällt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine gerichtliche Entscheidung. Das Entfernen ist notwendig, beendet den Streit aber nicht von selbst.

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