EU-Durchsetzung beginnt am 27. September 2026

Verbotene und eingeschränkte Umweltaussagen nach EU-Recht

Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (2024/825) verbietet vage Umweltaussagen und auf Kompensation basierende Klimaneutralitäts-Werbung. Nachfolgend finden Sie eine umfassende Übersicht aller eingeschränkten Begriffe, der Gründe für ihr Verbot und welche Formulierungen stattdessen verwendet werden sollten.

82 eingeschränkte BegriffeBußgelder bis zu 4 % des Umsatzes
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So stellen Sie die Konformität Ihrer Umweltaussagen sicher

1

Seien Sie spezifisch, nicht allgemein

Ersetzen Sie allgemeine Begriffe durch messbare Aussagen. Statt „umweltfreundlich" geben Sie den genauen Umweltvorteil und dessen Umfang an.

2

Lassen Sie sich zertifizieren

Verwenden Sie anerkannte EU- oder internationale Zertifizierungssysteme (EU-Ecolabel, GOTS, FSC, Blauer Engel) statt selbst vergebener Labels.

3

Belegen Sie mit Nachweisen

Untermauern Sie jede Aussage mit nachprüfbaren Daten — Ökobilanzen, unabhängige Audits oder zertifizierte Testergebnisse.

4

Legen Sie Ihre Methodik offen

Machen Sie die Grundlage Ihrer Aussage öffentlich zugänglich. Verbraucher und Aufsichtsbehörden müssen sie unabhängig überprüfen können.

5

Vermeiden Sie reine Kompensationsaussagen

Klimaneutralitätsaussagen müssen auf tatsächlichen Emissionsreduktionen beruhen, nicht allein auf gekauften Zertifikaten.

6

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Häufig gestellte Fragen

Welche Wörter sind nach der EU-Richtlinie über Umweltaussagen verboten?
Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich", „grün", „nachhaltig" und „natürlich" sind verboten, sofern sie nicht mit spezifischen, nachprüfbaren Nachweisen und anerkannter Zertifizierung belegt werden. Klimaneutralitätsaussagen, die auf Kompensationen beruhen — einschließlich „klimaneutral", „CO₂-neutral" und „Netto-Null" — sind nach der EU-Richtlinie 2024/825 ausdrücklich verboten. Selbst erstellte Umweltlabels und ungeprüfte Vertrauenssiegel sind ebenfalls verboten.
Wann treten die EU-Greenwashing-Regeln in Kraft?
Die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EU 2024/825) wurde im März 2024 verabschiedet. Die EU-Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen, und die Regeln gelten ab dem 27. September 2026 für Unternehmen. Unternehmen sollten bereits jetzt mit der Überprüfung ihrer Aussagen beginnen, um die Einhaltung vor Beginn der Durchsetzung sicherzustellen.
Welche Strafen drohen bei Greenwashing nach EU-Recht?
Mitgliedstaaten können Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes in den Ländern verhängen, in denen der Verstoß aufgetreten ist. Weitere Konsequenzen können Unterlassungsverfügungen (Entfernung nicht konformer Aussagen), Produktrückrufe, verpflichtende Korrekturerklärungen und öffentliche Listungen umfassen. Wiederholte Verstöße können zu erhöhten Bußgeldern führen.
Darf ich in der EU noch den Begriff „klimaneutral" verwenden?
Nein — nicht, wenn die Aussage auf CO₂-Kompensationen beruht. Die Richtlinie 2024/825 verbietet ausdrücklich Aussagen über eine neutrale, reduzierte oder positive Umweltwirkung, wenn diese auf Treibhausgaskompensation beruhen. Um eine Klimaaussage zu machen, müssen Sie tatsächlich gemessene Lebenszyklusemissionen nachweisen und echte Reduktionen belegen, nicht erworbene Zertifikate.

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