“Eco-friendly”
Hohes RisikoVerboten nach EU-Richtlinie 2024/825 und UWG §5 ohne Nachweis durch anerkannte Zertifizierung. Zu vage, um den Verbrauchern aussagekräftige Umweltinformationen zu vermitteln.
Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (2024/825) verbietet vage Umweltaussagen und auf Kompensation basierende Klimaneutralitäts-Werbung. Nachfolgend finden Sie eine umfassende Übersicht aller eingeschränkten Begriffe, der Gründe für ihr Verbot und welche Formulierungen stattdessen verwendet werden sollten.
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82 Begriffe
Verboten nach EU-Richtlinie 2024/825 und UWG §5 ohne Nachweis durch anerkannte Zertifizierung. Zu vage, um den Verbrauchern aussagekräftige Umweltinformationen zu vermitteln.
Allgemeine Umweltaussage, die ohne klare und auffällige Erläuterung auf demselben Werbemittel unzulässig ist. Erweckt einen ungerechtfertigten Eindruck ökologischer Vorbildlichkeit — siehe BGH-Urteil zur Werbung mit umweltbezogenen Begriffen, I ZR 98/23.
Einer der am häufigsten abgemahnten Begriffe. Als isolierte Aussage verboten, weil er umfassende ökologische Überlegenheit ohne Beleg suggeriert. Die Wettbewerbszentrale verfolgt diese Aussage konsequent nach UWG §5.
Führt Verbraucher in die Irre, indem ein Umweltvorteil suggeriert wird. „Natürlich“ bedeutet nicht notwendigerweise geringe Umweltbelastung: Arsen und Rohöl sind ebenfalls natürlich.
In der EU-Richtlinie 2024/825 ausdrücklich als allgemeine Aussage genannt, die nicht ohne anerkannte Zertifizierung oder spezifischen, überprüfbaren Nachweis verwendet werden darf. Im BGH-Urteil I ZR 98/23 eng mit „klimaneutral“ verknüpft.
Variante von „umweltfreundlich“ — ebenso vage und ebenso ohne Nachweis unzulässig nach der Richtlinie 2024/825 und UWG §5.
Weitere Variante einer allgemeinen Umweltaussage. Kein Produkt kann glaubwürdig behaupten, dem gesamten Planeten zu nützen, ohne dies einzuschränken.
Mehrdeutiger Begriff, der ökologische oder gesundheitliche Vorteile andeuten kann, ohne beide zu spezifizieren. Besonders problematisch im Beauty- und Lebensmittelsektor.
In der Modebranche weit verbreitet (z. B. „Conscious Collection“), vermittelt aber keine konkreten Umweltinformationen. Europäische Aufsichtsbehörden stufen die Aussage als irreführend ein (H&M-Fall, ACM Niederlande 2022).
Vager aspirationaler Begriff. Sagt nichts darüber aus, welche Umweltmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden.
Suggeriert ökologische oder gesundheitliche Unbedenklichkeit, ohne anzugeben, welche Stoffe ausgeschlossen oder welche Tests durchgeführt wurden.
Häufig verwendetes Präfix als Kurzformel für Umweltvorteile („Öko-Verpackung“, „Eco-Line“). Ohne spezifischen Nachweis verboten.
Allgemeine Umweltaussage unter EMPCO-A1. Impliziert eine positive Beziehung zur Natur ohne messbaren oder überprüfbaren Umweltvorteil.
Unter EMPCO-A1 als allgemeine Umweltaussage verboten. In Deutschland ist der Begriff „öko“ / „ökologisch“ für Lebensmittel nach VO (EU) 2018/848 und dem Öko-Landbaugesetz geschützt — Verwendung ohne Zertifizierung ist abmahnfähig.
Vage Aussage, die die Einhaltung nicht näher bezeichneter Umweltstandards andeutet. Ohne konkreten, überprüfbaren Nachweis nach Richtlinie 2024/825 verboten.
In den EMPCO-A1 verbotenen Begriffen gelistet. Das BGH-Urteil I ZR 98/23 hat ausdrücklich festgestellt, dass klimabezogene Werbung ohne unmittelbare Erläuterung der zugrunde liegenden Methodik nach UWG §5 irreführend ist.
Allgemeine Umweltaussage ohne konkrete Information. Nach EMPCO-A1 ohne Nachweis durch anerkannte Zertifizierung verboten.
Kein Produkt kann glaubwürdig behaupten, über seinen gesamten Lebenszyklus keinen Umweltschaden zu verursachen. Verbotene allgemeine Aussage nach EMPCO-A1.
Vage CO₂-Aussage, die einen Klimavorteil andeutet, ohne Emissionsdaten, Reduktionen oder Methodik anzugeben.
Die Verwendung der Substantivform als Marketingaussage („engagiert für Nachhaltigkeit“) ist unter EMPCO-A1 genauso vage und unzulässig wie die Adjektivform.
Extrem weitreichende Aussage, die einen Netto-Nutzen für die Umwelt impliziert. Kein einzelnes Produkt kann einen Nutzen für den gesamten Planeten belegen.
Impliziert, dass Verbraucher eine ökologisch überlegene Entscheidung treffen, ohne anzugeben, was diese Wahl besser macht als Alternativen.
Wird „pur“ zur Andeutung eines Umweltvorteils verwendet, ist es eine allgemeine Aussage nach EMPCO-A1. Oft mit Zusammensetzungsaussagen verwechselt, aber im Umweltkontext irreführend.
In den EMPCO-A1 verbotenen Begriffen gelistet. Impliziert einen Netto-Klimavorteil, ohne anzugeben, ob dieser durch Reduktionen, Entnahmen oder Kompensation erreicht wird.
Vage Reduktionsaussage ohne Referenzjahr, Zeitrahmen, Geltungsbereich und Verifizierung. Ohne konkreten Nachweis nach EMPCO-A1 unzulässig.
Vergleichsaussage, die ein klares Referenzjahr, einen Geltungsbereich, eine Methodik und eine Drittverifizierung erfordert. Ohne diese Angaben eine verbotene allgemeine Aussage.
Ausdrücklich verboten nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/825 sowie nach dem BGH-Urteil „Klimaneutral“ I ZR 98/23 vom 27. Juni 2024: Werbeaussagen mit Klimabezug erfordern eine unmittelbare Erläuterung am Werbemittel selbst, sonst irreführend nach UWG §5.
Impliziert, dass das Produkt mehr CO₂ entfernt als es emittiert. Außerordentlich schwer nachweisbar und verboten, wenn auf Kompensation beruhend — erfasst vom BGH-Urteil zur Klimawerbung.
Kernbegriff des BGH-Urteils I ZR 98/23 vom 27. Juni 2024 (Katjes-Entscheidung): Die Werbung mit „klimaneutral“ ist nur zulässig, wenn die Bedeutung (Reduktion vs. Kompensation) am Werbemittel selbst erläutert wird. Ohne Erläuterung irreführend nach UWG §5 und EU-Richtlinie 2024/825.
Verboten, wenn es eine durch Kompensation erreichte Neutralität suggeriert. „Net Zero“ erfordert eine nahezu vollständige Dekarbonisierung der Wertschöpfungskette nach SBTi-Kriterien.
Kompensation allein kann keine Grundlage für eine CO₂-Neutralitätsaussage sein. Die Richtlinie und die BGH-Rechtsprechung (I ZR 98/23) verbieten Aussagen, die ausschließlich auf gekauften CO₂-Zertifikaten beruhen.
Impliziert einen Netto-Klimanutzen. Extrem schwer nachweisbar und fällt unter das Verbot unbelegter Aussagen über ökologische Exzellenz.
Kompensation durch CO₂-Zertifikate ist genau die Praxis, die von den neuen Regeln ins Visier genommen wird. Darf nicht zur Suggestion von Neutralität verwendet werden — erfasst vom BGH-Urteil I ZR 98/23.
Praktisch kein Produkt verursacht über seinen gesamten Lebenszyklus wirklich null Emissionen. Irreführend, sofern die Aussage nicht alle Scopes abdeckt und unabhängig verifiziert ist.
Relative Aussage, die einen klaren Vergleichsmaßstab erfordert. Ohne Angabe „niedriger als was“ und um wie viel, gilt sie als unbelegt.
Schreibvariante von „CO₂-neutral“. In den EMPCO-A2 verbotenen Begriffen gelistet und direkt vom BGH-Urteil I ZR 98/23 erfasst. Verboten, wenn auf reiner Kompensation basierend.
Unter EMPCO-A2 gelistet. Kompensation allein kann nach Richtlinie 2024/825 und der BGH-Rechtsprechung keine Grundlage für eine Umweltneutralitätsaussage sein.
Synonym zu „carbon compensated“, ausdrücklich unter EMPCO-A1 und EMPCO-A2 gelistet. Verboten zur Andeutung einer durch Kompensation erreichten Klimaneutralität — zentraler Streitpunkt im BGH-Verfahren I ZR 98/23.
In den EMPCO-A2 verbotenen Begriffen gelistet. Impliziert, dass Emissionen ausgeglichen wurden, typischerweise durch Kompensation. Als eigenständige Neutralitätsaussage verboten.
Variante zu „carbon balanced“, ausdrücklich unter EMPCO-A2 gelistet. Darf nicht ohne echte Emissionsminderungen zur Suggestion einer Netto-Null-Klimawirkung verwendet werden.
Ausdrücklich unter EMPCO-A2 gelistet. Kompensation allein entspricht nicht einer echten Emissionsminderung. Diese Aussage erzeugt einen irreführenden Eindruck von Umweltneutralität — vom BGH-Urteil I ZR 98/23 ausdrücklich erfasst.
Irreführend, sofern Bedingungen und Zeitrahmen der biologischen Abbaubarkeit nicht angegeben sind. Viele „biologisch abbaubare“ Produkte zerfallen nur in industriellen Anlagen, die für Verbraucher nicht zugänglich sind (BGH I ZR 138/19 zu „kompostierbar“).
Es muss angegeben werden, ob es sich um Heim- oder Industriekompostierung handelt. Irreführend, wenn die lokale Kompostinfrastruktur für den Verbraucher nicht existiert.
Unzulässig, wenn das Produkt für einen erheblichen Teil der Verbraucher nicht tatsächlich recycelbar ist. Die Aussage muss die reale Recycling-Infrastruktur widerspiegeln (KrWG §7).
Erfordert die Angabe des Anteils an recyceltem Material und ob es sich um Pre-Consumer- oder Post-Consumer-Material handelt.
Bei Lebensmitteln und Kosmetika ist der Begriff „Bio“ / „Öko“ nach VO (EU) 2018/848 und dem deutschen Öko-Landbaugesetz (ÖLG) rechtlich geschützt. In anderen Sektoren ohne anerkannte Zertifizierung irreführend und abmahnfähig.
Bedeutet nicht automatisch ökologisch überlegen. Es muss der Anteil an biobasiertem Material und dessen Quelle angegeben werden.
Darf nur verwendet werden, wenn das Produkt und seine Verpackung absolut keinen Kunststoff enthalten, einschließlich Beschichtungen, Einlagen und Klebstoffen. Die DUH verfolgt diesen Begriff aktiv.
Wissenschaftlich unzutreffend — alle Materie besteht aus chemischen Stoffen. Führt Verbraucher bezüglich Produktsicherheit oder Umweltauswirkungen in die Irre. Regelmäßig von der Wettbewerbszentrale nach UWG §5 abgemahnt.
Vage Materialaussage. Gibt weder an, welche Materialien, noch welcher Anteil, noch ob die Gewinnung umweltverantwortlich war.
Zukunftsaussagen sind ohne detaillierten, öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan mit messbaren, datierten und von einer unabhängigen Stelle geprüften Zielen nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2024/825 verboten.
Erfordert unabhängig verifizierte Zwischenziele und einen glaubwürdigen Plan. Vage Fortschrittsangaben ohne Daten sind verboten.
Zusagen ohne verbindliche Aktionspläne gelten als Greenwashing. Die Richtlinie verlangt konkrete, zeitgebundene und unabhängig überwachte Ziele.
Aspirationale Sprache ohne messbaren Fortschritt ist nicht konform. Es muss gezeigt werden, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden und welche Ergebnisse erzielt wurden.
Ohne klare Definition von „Null Abfall“, messbare Meilensteine und Überwachung durch Dritte ist dies eine verbotene unbelegte Zukunftsaussage.
Impliziert Fortschritt, ohne Nachweis zu verlangen. Muss einen konkreten Plan mit Meilensteinen, Zeitplänen und unabhängiger Verifizierung enthalten.
Die Richtlinie verbietet Nachhaltigkeitskennzeichen, die nicht auf offiziellen Zertifizierungssystemen beruhen oder von Behörden eingerichtet wurden. Selbst erstellte Logos führen Verbraucher in die Irre und werden von der Wettbewerbszentrale regelmäßig abgemahnt.
Gütesiegel und Qualitätszeichen ohne Drittverifizierung sind in der Richtlinie ausdrücklich als irreführende Geschäftspraktik aufgeführt.
Selbst erstellte Bewertungssysteme (z. B. ein markeneigener „Eco-Score“) sind verboten, sofern sie nicht die Anforderungen der Richtlinie an Transparenz, Drittüberwachung und Vergleichbarkeit erfüllen.
Visuelle Elemente, die eine Umweltzertifizierung suggerieren (grüne Häkchen, Blatt-Badges, Globus-Symbole), gelten als implizite Umweltaussagen und müssen belegt werden.
Selbstgenehmigung erweckt einen falschen Eindruck einer unabhängigen Bewertung. Die Richtlinie verlangt, dass eine Zertifizierung eine echte Drittbewertung umfasst.
Vergleichende Umweltaussagen müssen auf einer gleichwertigen Methodik, einem vergleichbaren Geltungsbereich und aktuellen Daten beruhen. Vage Vergleiche sind verboten.
Muss spezifizieren, was verglichen wird, nach welcher Methodik und welche Umweltaspekte abgedeckt sind. Andernfalls verbotene allgemeine Aussage.
Extrem weitreichende Vergleichsaussage. Erfordert einen vollständigen Lebenszyklusvergleich und klare Offenlegung von Geltungsbereich, Datenquellen und Methodik.
Kombiniert einen verbotenen allgemeinen Begriff mit einer Vergleichsstruktur. Doppelte Nichtkonformität: unbelegte Grundaussage plus unbelegter Vergleich.
Superlative Umweltaussagen erfordern umfassende Belege, die alle Wettbewerber derselben Produktkategorie und die Offenlegung der Methodik abdecken.
Impliziert Überlegenheit gegenüber allen Wettbewerbern. Muss durch Drittbenchmarks oder standardisierte Bewertungen nachprüfbar sein.
Verboten unter EMPCO-A6, wenn das Produkt noch funktionsfähig ist. Zum vorzeitigen Ersatz durch falsche End-of-Support-Aussagen anzuregen, ist eine verbotene Geschäftspraxis nach Richtlinie 2024/825.
Verbraucher zum Austausch von Verbrauchsmaterial (Kartuschen, Filter, Batterien) aufzufordern, bevor dies technisch notwendig ist, ist nach EMPCO-A6 verboten. Oft ausgelöst, während noch erhebliche Kapazität vorhanden ist.
Fälschlich zu behaupten, Zubehör sei inkompatibel, obwohl es noch funktioniert, ist nach EMPCO-A6 verboten. Dies umfasst auch softwaregesteuerte Inkompatibilität, die neue Käufe erzwingen soll.
Verboten, wenn das Update die Funktionalität älterer Hardware absichtlich einschränkt, um Upgrades zu erzwingen. Echte Sicherheitsupdates sind ausgenommen, müssen aber transparent kommuniziert werden.
Marketing, das andeutet, das aktuelle Produkt sei veraltet, obwohl es noch funktioniert, fällt unter die EMPCO-A6-Beschränkungen für die Induzierung vorzeitigen Ersatzes.
Ein funktionsfähiges Produkt als am Ende seines Lebenszyklus zu deklarieren, um Ersatz zu erzwingen, ist nach EMPCO-A6 verbotene Praxis. Nur echte technische Obsoleszenz (Sicherheitsrisiken, keine Patches) rechtfertigt solche Aussagen.
Zeitgesteuerte Ersatzaufforderungen, die den tatsächlichen Filterzustand nicht widerspiegeln, sind nach EMPCO-A6 verboten. Verbraucher dürfen nicht zum vorzeitigen Austausch von Verbrauchsmaterial gedrängt werden.
Unter EMPCO-A7 verboten, wenn BPA in dieser Produktkategorie (z. B. Babyflaschen, Lebensmittelkontaktmaterialien — in Deutschland nach LFGB und VO (EU) 10/2011 geregelt) bereits rechtlich verboten ist. Gesetzeskonformität als Unterscheidungsmerkmal darzustellen, führt Verbraucher in die Irre.
Die CE-Kennzeichnung ist für in der EU verkaufte Produkte gesetzlich vorgeschrieben. Sie als Qualitätsmerkmal oder Sonderausstattung darzustellen, ist nach EMPCO-A7 verboten.
Eine Mindestgewährleistung von 2 Jahren ist für alle Verbrauchsgüter in der EU nach Richtlinie 1999/44/EG (in Deutschland § 438 BGB und §§ 474 ff. BGB) gesetzlich vorgeschrieben. Sie als besonderen Vorteil zu bewerben, ist nach EMPCO-A7 verboten.
Tierversuche für Kosmetika sind in der EU seit 2013 nach VO 1223/2009 verboten. Dies als Unterscheidungsmerkmal für Kosmetika auszuweisen, ist unter EMPCO-A7 verboten und wird von der Wettbewerbszentrale regelmäßig abgemahnt.
Die REACH-Konformität ist für alle in der EU verkauften Chemikalien und Produkte gesetzlich vorgeschrieben. Ihre Verwendung als Marketing-Unterscheidungsmerkmal ist nach EMPCO-A7 verboten.
Die RoHS-Konformität ist für Elektro- und Elektronikgeräte in der EU verpflichtend (in Deutschland ElektroStoffV). Sie als Sonderausstattung zu präsentieren, ist nach EMPCO-A7 irreführend.
Die CLP-Konformität (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) ist eine gesetzliche Verpflichtung, kein Produktmerkmal. Eine verpflichtende Gefahrenkennzeichnung als Sicherheitsvorteil zu bewerben, verstößt gegen EMPCO-A7.
Mehrere Phthalate sind in Spielzeug und Babyartikeln nach REACH-Anhang XVII bereits verboten. Deren Abwesenheit als Produktmerkmal in regulierten Kategorien zu bewerben, ist unter EMPCO-A7 verboten.
Ersetzen Sie allgemeine Begriffe durch messbare Aussagen. Statt „umweltfreundlich" geben Sie den genauen Umweltvorteil und dessen Umfang an.
Verwenden Sie anerkannte EU- oder internationale Zertifizierungssysteme (EU-Ecolabel, GOTS, FSC, Blauer Engel) statt selbst vergebener Labels.
Untermauern Sie jede Aussage mit nachprüfbaren Daten — Ökobilanzen, unabhängige Audits oder zertifizierte Testergebnisse.
Machen Sie die Grundlage Ihrer Aussage öffentlich zugänglich. Verbraucher und Aufsichtsbehörden müssen sie unabhängig überprüfen können.
Klimaneutralitätsaussagen müssen auf tatsächlichen Emissionsreduktionen beruhen, nicht allein auf gekauften Zertifikaten.
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