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30-Tage-Regel: Streichpreise und Rabatte richtig angeben (§ 11 PAngV)

Von EcoClaim2026-10-147 Min. Lesezeit
Ein Taschenrechner auf ausgedruckten Diagrammen neben einer Laptop-Tastatur, das Werkzeug, um einen Rabatt vom richtigen Referenzpreis zu berechnen

Seit dem 28. Mai 2022 muss sich jede Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern in der EU auf einen bestimmten Preis beziehen: den niedrigsten Preis, den der Händler in den mindestens 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat. Die Regel stammt aus Artikel 6a der Preisangabenrichtlinie, eingefügt durch die Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161. In Deutschland steht sie in § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV).

Das klingt einfach, und doch lagen bei der EU-Prüfung der Black-Friday-Angebote 2025 noch 30 % von 314 Online-Händlern falsch. So funktioniert die Regel, mit Beispiel, und so wirkt sie sich auf Ihre Black-Friday-Vorbereitung aus.

Die Regel in einem Satz

Wenn Sie eine Preisermäßigung für Waren bekannt geben, müssen der angezeigte „vorher“-Preis und jede beworbene Prozentzahl auf dem niedrigsten Preis beruhen, den Sie in den 30 Tagen vor Beginn der Ermäßigung für dieses Produkt verlangt haben.

Ein Rechenbeispiel

Eine Jacke kostet normalerweise 99 €. Drei Wochen vor dem Black Friday war sie eine Woche lang für 59 € im Angebot. Am Black Friday verkaufen Sie sie für 49 €.

Rechenbeispiel zur 30-Tage-Regel. Falsch: 99 € durchgestrichen, jetzt 49 €, minus 50 %, weil die Ermäßigung vom Normalpreis berechnet ist, obwohl die Jacke in den letzten 30 Tagen 59 € kostete. Richtig: jetzt 49 €, minus 17 %, niedrigster Preis der letzten 30 Tage 59 €, denn 59 minus 49 sind 10, und 10 geteilt durch 59 sind 17 %.
  • Falsch: statt 99 € jetzt 49 €, „−50 %“. Der Referenzpreis ist nicht der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.
  • Seit dem Aldi-Süd-Urteil ebenfalls falsch: statt 99 € jetzt 49 €, „−50 %“, mit „niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 59 €“ im Kleingedruckten. Die Prozentzahl muss von 59 € aus berechnet werden.
  • Richtig: 49 €, „−17 %“, mit „niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 59 €“ als Referenzpreis.

Der Europäische Gerichtshof hat das im Fall Aldi Süd entschieden (C-330/23, 26. September 2024): Eine als Prozentsatz oder mit einer Aussage wie „Preis-Highlight“ beworbene Ermäßigung muss auf Grundlage des 30-Tage-Tiefstpreises ermittelt werden. Das vorlegende Landgericht Düsseldorf hat das Urteil im Oktober 2024 gegen den Händler angewendet.

Was als Preisermäßigung gilt

  • Erfasst: durchgestrichene frühere Preise, „statt/jetzt“, Prozent-Badges, „−20 €“, „reduziert“, „Preis-Highlight“ oder „Sale-Preis“ bezogen auf Ihren eigenen früheren Preis, im Shop, in Newslettern, Bannern und Anzeigen.
  • Nicht von der 30-Tage-Regel erfasst: allgemeine Preisvergleiche ohne Ermäßigung des eigenen Preises, etwa ein klar gekennzeichneter UVP-Vergleich (siehe unten), und individuelle Rabatte für einzelne Kunden.
  • Trotzdem erfasst vom Irreführungsverbot: alles. Auch wo die 30-Tage-Regel nicht greift, darf ein Preisvergleich nicht irreführen.

Die Ausnahmen

Schrittweise Ermäßigungen. Senken Sie einen Preis ohne Unterbrechung in Stufen (zum Beispiel −10 %, dann −20 %, dann −30 % während einer Aktion), darf der vorherige Preis der niedrigste Preis vor der ersten Stufe bleiben (§ 11 Abs. 2 PAngV). Kehren Sie zwischendurch zum Normalpreis zurück, beginnt die Zählung neu.

Schnell verderbliche Waren. Ausgenommen sind Waren, die schnell verderben oder kurz vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum stehen, wenn der Preis aus diesem Grund gesenkt und das kenntlich gemacht wird (§ 11 Abs. 4 PAngV). „Sonderangebot“ allein reicht nicht.

Individuelle Preisermäßigungen. Ein persönlicher Code für eine einzelne Kundin ist keine bekannt gegebene Preisermäßigung. Sobald der Code für alle veröffentlicht wird, gilt die Regel wieder.

UVP als Streichpreis: erlaubt, mit Bedingungen

Eine Hand hält eine Karte vor einem Laptop mit einem Online-Shop und einem Banner „bis zu 70 % Rabatt“
Kunden entscheiden nach dem Preis, den Sie zeigen. Der Referenzpreis muss ehrlich sein.

Ein Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist keine Ermäßigung Ihres eigenen Preises, deshalb gilt die 30-Tage-Regel nach überwiegender Ansicht nicht. Deutsche Gerichte stellen aber drei Bedingungen:

  1. Sie muss als UVP gekennzeichnet sein, etwa „UVP“ oder „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“. „Listenpreis“, „regulärer Preis“ oder eine nackte durchgestrichene Zahl sind riskant.
  2. Sie muss aktuell sein. Eine UVP, die der Hersteller nicht mehr empfiehlt, darf nicht ohne Hinweis verwendet werden.
  3. Sie muss realistisch sein. Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine UVP nur dann ein fairer Vergleich ist, wenn sie im Markt tatsächlich verlangt wird; eine UVP, die nur Rabatte größer aussehen lässt, ist irreführend.

Bei der EU-Prüfung erklärten 6 von 10 Shops mit Preisvergleichen den Referenzpreis nicht klar. Kennzeichnen Sie ihn.

Häufige Fehler

  • Preis kurz vor der Aktion anheben, sodass die „Ermäßigung“ von einem Preis ausgeht, der nie der 30-Tage-Tiefstpreis war.
  • Prozent-Badges vom Normalpreis berechnet, während der 30-Tage-Preis separat steht.
  • Nur die Produktseite korrigiert, während Newsletter, Banner und Anzeigen noch die alte Prozentzahl zeigen.
  • Marktplätze vergessen: Für Ihre Angebote bei Amazon, eBay oder OTTO gilt dieselbe Regel.
  • „Bis zu −70 %“-Banner, bei denen kaum ein Produkt 70 % vom 30-Tage-Preis erreicht.

Ihren Shop vor dem Black Friday prüfen

Exportieren Sie den Preisverlauf aller Produkte, die Sie reduzieren wollen, notieren Sie den niedrigsten Preis der 30 Tage vor dem Starttermin und berechnen Sie jede Prozentzahl davon. Prüfen Sie dann jede Stelle, an der der Rabatt erscheint, nicht nur die Produktseite. Unsere Black-Friday-Checkliste deckt auch Countdowns und den Checkout ab.

Ihre Black-Friday-Seiten sauber machen

Während Sie Ihre Preise korrigieren, scannen Sie die Seiten, auf die Sie Ihren Black-Friday-Traffic schicken, auf vage Umweltaussagen und fehlende Angaben zur Produktsicherheit (GPSR). Kostenlos starten.

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FAQ

Was ist die 30-Tage-Regel?

Wenn Sie gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für Waren bekannt geben, muss der angegebene vorherige Preis der niedrigste Preis sein, den Sie in den mindestens 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt haben. Sie gilt seit dem 28. Mai 2022, in Deutschland nach § 11 PAngV.

Muss die Prozentzahl vom 30-Tage-Tiefstpreis berechnet werden?

Ja. Der Europäische Gerichtshof hat im Fall Aldi Süd (C-330/23) entschieden, dass eine prozentuale Ermäßigung vom 30-Tage-Tiefstpreis aus berechnet werden muss. Diesen Preis nur neben einer Prozentzahl zu zeigen, die von einem höheren Preis ausgeht, reicht nicht.

Gilt die 30-Tage-Regel für UVP-Vergleiche?

Nach überwiegender Ansicht nein, weil ein Vergleich mit der UVP keine Ermäßigung Ihres eigenen Preises ist. Die UVP muss aber als solche gekennzeichnet, aktuell und realistisch sein.

Was gilt für ein Produkt, das ich erst seit zwei Wochen verkaufe?

Dann gibt es keine 30 Tage Preisverlauf. Verwenden Sie den niedrigsten Preis seit Verkaufsbeginn und erwecken Sie nicht den Eindruck eines längeren Zeitraums.

Gilt die Regel auch für Dienstleistungen?

Die 30-Tage-Regel betrifft Waren. Für Ermäßigungen bei Dienstleistungen gilt weiterhin das allgemeine Verbot irreführender Preisangaben.

Gilt sie auch auf Marktplätzen wie Amazon?

Ja. Ihre Angebote auf Marktplätzen sind Ihre Preisangaben. Dort gilt dieselbe Regel.

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