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ECGT-Richtlinie: Die schwarze Liste der verbotenen Umweltaussagen (2026)

Von EcoClaim Research2026-07-309 Min. Lesezeit
Ein aufgeschlagenes EU-Gesetzbuch neben einem roten Stempel und grün gekennzeichneten Produkten

Ein Teil der Verwirrung um diese Richtlinie beginnt beim Namen. ECGT-Richtlinie, EmpCo-Richtlinie und Richtlinie (EU) 2024/825 bezeichnen alle denselben Rechtsakt: „Empowering Consumers for the Green Transition", auf Deutsch die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie gilt ab dem 27. September 2026.

Nicht gemeint ist damit die separate Green-Claims-Richtlinie — ein eigener Vorschlag, den die Europäische Kommission im Juni 2025 zurückgezogen hat. Diese Rücknahme ändert nichts an der ECGT-Richtlinie: Sie ist beschlossenes Recht, die Umsetzungsfrist lief im März 2026 ab, und sie wird angewendet.

Was die „schwarze Liste" ist

Eine gedruckte Checkliste mit mehreren rot durchgestrichenen Zeilen
Anhang I kennt keine Abwägung: Was dort steht, ist ohne Einzelfallprüfung unlauter.

Die ECGT-Richtlinie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG). Deren Anhang I ist die eigentliche schwarze Liste: eine Aufzählung von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten. Für alles andere im Lauterkeitsrecht wird geprüft, ob eine Praktik den Durchschnittsverbraucher irreführt. Für Anhang I entfällt diese Prüfung.

Das ist der praktisch wichtigste Punkt der ganzen Richtlinie: Bei einer Aussage aus Anhang I hilft kein noch so guter Nachweis. Die Formulierung selbst ist das Problem und muss verschwinden.

Was neu auf der Liste steht

  • Allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung — „umweltfreundlich", „grün", „naturschonend", „klimafreundlich", „planetenfreundlich" ohne anerkannten Nachweis (Anhang I Nr. 4a).
  • Neutralitätsaussagen auf Basis von Kompensation — „klimaneutral", „CO2-neutral", „klimapositiv", wenn sie auf dem Ausgleich von Emissionen beruhen (Nr. 4c). Dies trifft eine sehr verbreitete Werbeform.
  • Aussagen über das ganze Produkt, wenn nur ein Teil betroffen ist — „aus recyceltem Material", wenn nur die Verpackung recycelt ist (Nr. 4b).
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem — selbst gestaltete Öko-Label ohne dahinterliegendes, überprüftes Schema.
  • Werbung mit gesetzlichen Pflichten als Besonderheit — was ohnehin vorgeschrieben ist, darf nicht als freiwilliger Vorteil dargestellt werden.
„Klimaneutral" ist der teuerste Einzelfall

Von allen Formulierungen auf der Liste ist diese die am weitesten verbreitete und zugleich die einzige, bei der viele Unternehmen glauben, ein Zertifikat reiche aus. Beruht die Aussage auf Kompensation, ist sie per se verboten — unabhängig davon, wie seriös das Kompensationsprojekt ist. Wer hier auf einen Nachweis setzt statt die Formulierung zu ändern, löst das Problem nicht.

Verboten ist nicht dasselbe wie nachweispflichtig

Die meisten Umweltaussagen stehen nicht auf der schwarzen Liste. Sie bleiben zulässig — aber nur mit Beleg. „Bio-Baumwolle" ist zulässig, wenn Sie ein GOTS-Zertifikat halten, das dieses Produkt abdeckt. Ohne Zertifikat ist derselbe Wortlaut ein Verstoß.

Diese Unterscheidung entscheidet über Ihren Arbeitsaufwand. Aussagen aus Anhang I müssen umformuliert werden. Bedingt zulässige Aussagen müssen belegt werden — und der Beleg muss der konkreten Aussage zugeordnet sein, nicht irgendwo im Unternehmen liegen. Wer beides gleich behandelt, schreibt entweder zu viel um oder zu wenig.

Warum das in Deutschland besonders schnell teuer wird

Ein Verkaufsregal mit grün gekennzeichneten Produkten und Preisschildern
In Deutschland setzen nicht nur Behörden durch — Wettbewerber und Verbände können unmittelbar abmahnen.

Die Richtlinie wird über das UWG ins deutsche Recht überführt. Der entscheidende Unterschied zu vielen anderen Mitgliedstaaten liegt nicht in der Bußgeldhöhe, sondern im Durchsetzungsweg: In Deutschland können Wettbewerber, Verbraucherverbände und Wirtschaftsverbände unmittelbar abmahnen. Sie müssen nicht warten, bis eine Behörde tätig wird.

Das bedeutet in der Praxis, dass das Risiko nicht von behördlichen Prüfkapazitäten abhängt, sondern davon, ob ein Wettbewerber Ihre Produktseite liest. Hinzu kommen Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes im betroffenen Mitgliedstaat für weitverbreitete Verstöße.

Wo die Verstöße tatsächlich sitzen

Über die von uns gescannten Websites hinweg ist die häufigste Feststellung die allgemeine Umweltaussage ohne konkreten Beleg — sie tritt auf rund vier von fünf Websites auf. Am zweithäufigsten sind Aussagen in Bildern: Claims, die im Banner oder auf dem Verpackungsfoto stehen und in keinem Text auftauchen. Wer nur Produktbeschreibungen prüft, übersieht diesen zweiten Block vollständig.

Ein realistischer Ablauf

  1. Zuerst die schwarze Liste abarbeiten. Suchen Sie Ihren Katalog nach den Begriffen aus Anhang I ab — das ist eine endliche Aufgabe mit klarem Ende. Die vollständige Liste der verbotenen und eingeschränkten Begriffe ist der Ausgangspunkt.
  2. Dann die Nachweise sammeln. Für jede verbleibende Aussage: Gibt es ein Zertifikat, und deckt es genau dieses Produkt ab?
  3. Bilder getrennt prüfen. Alles, was in einer Grafik steht, ist eine Aussage. Ein Bild- und Label-Check findet, was in keinem Text steht.
  4. Nur umformulieren, was wirklich unbelegt ist. Die Hälfte dessen, was zunächst wie ein Verstoß aussieht, ist eine berechtigte Aussage, für die der Nachweis nur nicht auffindbar war.
  5. Datiert dokumentieren. Bei einer Abmahnung zählt, was Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft und geändert haben.

Prüfen Sie Ihre Website gegen Anhang I

Der Scanner durchsucht Ihre öffentlichen Seiten nach Aussagen aus der schwarzen Liste und den nachweispflichtigen Kategorien, mit der jeweiligen Rechtsgrundlage und einem konformen Formulierungsvorschlag. Kostenlos, ohne Konto.

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Die schwarze Liste ist die unangenehmste, aber auch die planbarste Hälfte dieser Richtlinie: Sie ist abschließend, sie kennt keine Grauzone, und sie lässt sich in einem Durchgang abarbeiten. Der aufwendigere Teil ist die Nachweisführung für alles, was zulässig bleibt — und damit sollte man nicht bis September warten.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen ECGT-Richtlinie und EmpCo-Richtlinie?

Keiner. ECGT-Richtlinie, EmpCo-Richtlinie und Richtlinie (EU) 2024/825 bezeichnen denselben Rechtsakt: Empowering Consumers for the Green Transition. Die Abkürzungen werden nebeneinander verwendet, ECGT eher im europäischen, EmpCo eher im deutschsprachigen Kontext.

Was steht auf der schwarzen Liste der EmpCo-Richtlinie?

Anhang I der geänderten Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken listet Praktiken auf, die unter allen Umständen unlauter sind. Dazu gehören allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung, Neutralitätsaussagen auf Basis von Kompensation, Aussagen über das ganze Produkt, wenn nur ein Teil betroffen ist, sowie Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem.

Ist die Green-Claims-Richtlinie nicht zurückgezogen worden?

Ja, aber das war ein anderer Rechtsakt. Die Europäische Kommission hat im Juni 2025 den Vorschlag für die separate Green-Claims-Richtlinie zurückgezogen. Die ECGT-/EmpCo-Richtlinie 2024/825 ist davon nicht betroffen und gilt ab dem 27. September 2026.

Darf ich noch mit „klimaneutral" werben?

Nicht, wenn die Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht — das ist ein Per-se-Verbot nach Anhang I. Anders als bei den meisten Umweltaussagen hilft hier kein Nachweis; die Formulierung selbst muss geändert werden. Konkrete, messbare Aussagen über tatsächliche Emissionsreduktionen im eigenen Betrieb bleiben zulässig, wenn sie belegt sind.

Wer kann in Deutschland wegen Greenwashing abmahnen?

Neben den zuständigen Behörden können Wettbewerber, Verbraucherverbände und Wirtschaftsverbände nach dem UWG unmittelbar vorgehen. Das ist der wesentliche Unterschied zu Mitgliedstaaten mit rein behördlicher Durchsetzung: Das Risiko hängt nicht von behördlichen Prüfkapazitäten ab.

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