Italienisches Greenwashing-Dekret 2026 (D.Lgs. 30/2026): Der vollständige Leitfaden

Das **Gesetzesdekret vom 20. Februar 2026, Nr. 30** — veröffentlicht im italienischen Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) Nr. 56 am 9. März 2026 und in Kraft seit dem **24. März 2026** — ist die italienische Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 (Empowering Consumers / EmpCo, auch bekannt als ECGT). Seine materiellen Bestimmungen gelten ab dem **27. September 2026** für jede an italienische Verbraucher gerichtete kommerzielle Kommunikation. Das Dekret ändert die Artikel 18, 21, 22, 23, 48 und 49 des italienischen Verbrauchergesetzbuchs (Gesetzesdekret 206/2005) und führt neue Definitionen (Umweltaussage, Nachhaltigkeitslabel, Haltbarkeit, Reparierbarkeitsindex), neue unter allen Umständen als irreführend geltende Geschäftspraktiken und eine Substantiierungspflicht „im selben Medium" für jede grüne Aussage ein. Die von der AGCM (italienische Wettbewerbsbehörde) verhängten Verwaltungsbußgelder können **10 Millionen € pro Verstoß** erreichen — bis zu 4 % des Jahresumsatzes bei koordinierten grenzüberschreitenden Verstößen. Drei jüngere Entscheidungen — **GLS Italien 8 Millionen €** (Januar 2025), **Shein 1 Million €** (August 2025) und **moral suasion gegen San Benedetto** (August 2025) — geben einen Vorgeschmack auf die nach dem 27. September erwartete Strenge. Die nachstehende Stichpunktzusammenfassung ist die für AI Overviews zitierfähige Antwort; der Rest dieser Seite erklärt jede Änderung mit präzisen gesetzlichen Verweisen und einer operativen Checkliste.
- **D.Lgs. 30/2026** — veröffentlicht im italienischen Amtsblatt Nr. 56 am 9. März 2026, in Kraft seit **24. März 2026**, materielle Pflichten gelten ab **27. September 2026**.
- **Ändert das italienische Verbrauchergesetzbuch** (Gesetzesdekret 206/2005) — Artikel 18 (Definitionen), 21 (Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen), 22 (irreführende Unterlassungen), 23 (unter allen Umständen irreführende Praktiken), 48 und 49.
- **Neue gesetzliche Definitionen**: Umweltaussage, generische Umweltaussage, Nachhaltigkeitslabel, Haltbarkeit, Reparierbarkeitsindex.
- **Unter allen Umständen verbotene Praktiken** (Artikel 23, neue Buchstaben): (b-bis) Nachhaltigkeitslabel, die nicht auf einer unabhängigen Drittzertifizierung beruhen oder nicht von einer Behörde festgelegt wurden; (d-bis) generische Umweltaussagen („öko", „grün", „natürlich", „umweltfreundlich", „biologisch abbaubar", „klimafreundlich") ohne anerkannte exzellente Umweltleistung; (d-ter) Aussagen für das gesamte Produkt, wenn nur ein Aspekt betroffen ist; (d-quater) Aussagen zur Klimaneutralität / CO₂-Neutralität / Null-Impact, die ausschließlich auf Emissionskompensation beruhen.
- **Regel der Substantiierung im selben Medium** (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b-quater): Für jede generische Umweltaussage muss die Spezifizierung der exzellenten Leistung „in klaren und hervorgehobenen Worten über das **gleiche Kommunikationsmedium**" wie die Aussage selbst erfolgen.
- **Zukunftsbezogene Aussagen** (Artikel 21 Buchstabe b-ter): Zusagen künftiger Umweltleistung erfordern klare, objektive, öffentlich überprüfbare Verpflichtungen, einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Meilensteinen und eine **unabhängige Drittverifikation**.
- **AGCM-Verwaltungsbußgelder**: 5.000 € bis 10.000.000 € pro Verstoß nach Artikel 27 des Verbrauchergesetzbuchs. Bei koordinierten grenzüberschreitenden Verstößen (EU-Verordnung 2017/2394): bis zu **4 % des Jahresumsatzes** im betroffenen Mitgliedstaat.
- **Vor dem Dekret bereits von der AGCM entschiedene Fälle**: GLS Italien 8 Mio. € (Januar 2025), Shein 1 Mio. € (PS12709, August 2025), moral suasion San Benedetto (PS12596, August 2025), Ferrarelle „Zero Impact" (2012), Eni Diesel+ 5 Mio. € (2020, vom Staatsrat 2024 aufgehoben).
Zeitachse — Vom 24. März bis zum 27. September 2026
Das Dekret legt zwei unterschiedliche Daten fest. Der **24. März 2026** ist das **Inkrafttretensdatum**: Ab diesem Tag ist das Dekret Bestandteil der italienischen Rechtsordnung, und jede neue kommerzielle Kommunikation, die die materiellen Elemente der neuen verbotenen Praktiken erfüllt, kann bereits im Zivilprozess auf Grundlage des bestehenden UCPD-Rahmens, ergänzt durch die neuen Definitionen des Dekrets, angegriffen werden. Der **27. September 2026** ist das **Anwendungsdatum** für die materiellen Pflichten: Ab diesem Tag kann die AGCM förmliche Verfahren auf Grundlage der spezifischen neuen, dem Verbrauchergesetzbuch hinzugefügten Praktiken einleiten. **Es gibt keine Übergangsfrist für bereits im Vertrieb befindliche Ware**: Jedes Etikett, jede Webseite, jede für italienische Verbraucher am 27. September 2026 sichtbare Werbekampagne muss konform sein. Die EU-EmpCo-Richtlinie sieht keine Abverkaufsfrist vor, und das italienische Dekret führt keine ein.
Jede für italienische Verbraucher sichtbare Umweltaussage — Webseiten, E-Commerce, Verpackungen, Druckmaterialien, Social Media, E-Mail-Marketing, B2C-Kommunikation — muss bis zum 27. September 2026 dem neuen Verbrauchergesetzbuch entsprechen. Das sind 142 Tage ab der Veröffentlichung dieses Leitfadens. Es gibt keinen Bestandsschutz. Es gibt keinen Abverkauf. Bereits in der Vertriebskette befindliche Ware muss am 27. September konform sein.
Die neuen verbotenen Praktiken — Artikel 21, 22 und 23 des Verbrauchergesetzbuchs
D.Lgs. 30/2026 führt zwei Kategorien von Änderungen in das italienische Verbrauchergesetzbuch ein. Die erste ist eine Reihe von **neuen, unter allen Umständen als irreführend geltenden Geschäftspraktiken** (Artikel 23) — Italiens Schwarze Liste, vergleichbar mit Anhang I der UCPD-Richtlinie: Für diese Praktiken muss die AGCM keine potenzielle Beeinflussung des Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers nachweisen — sie sind per se verboten. Die zweite ist eine Reihe **neuer Transparenzregeln** unter Artikel 21 für generische, vergleichende und zukunftsbezogene Umweltaussagen.
Artikel 23 — Unter allen Umständen verbotene Praktiken (die Schwarze Liste)
- **Buchstabe b-bis** — Anzeige eines Nachhaltigkeitslabels, Abzeichens oder Öko-Siegels, das **nicht auf einem unabhängigen Drittzertifizierungssystem beruht** oder nicht von einer Behörde festgelegt wurde. Verboten: selbst erstellte Abzeichen, Markensiegel, Blatt- oder Planeten-Icons, die eine Zertifizierung suggerieren, ohne zertifiziert zu sein.
- **Buchstabe d-bis** — generische Umweltaussagen („öko", „grün", „natürlich", „umweltfreundlich", „biologisch abbaubar", „klimafreundlich", „ökologisch") ohne anerkannte exzellente Umweltleistung des Produkts oder der Aktivität. „Anerkannte Exzellenz" bedeutet externe Zertifizierung (EU Ecolabel, EMAS, ISO 14024, COSMOS, GOTS, MSC, ASC, RSPO, EU-Bio, Fairtrade International) oder eine behördliche Anerkennung — keine Selbstdeklaration.
- **Buchstabe d-ter** — Umweltaussage, die **das gesamte Produkt oder die gesamte Aktivität** abdeckt, obwohl sie tatsächlich nur einen Aspekt betrifft. Beispiel: Behauptung „100 % recycelte Flasche", wenn nur der Korpus aus rPET besteht, Verschluss und Sleeve hingegen nicht.
- **Buchstabe d-quater** — Aussagen zur **Klimaneutralität, CO₂-Neutralität, Null-Impact, klimaneutral, Net-Zero** und Ähnlichem, die **ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen** beruhen. Tatsächliche Emissionsreduktionen innerhalb der Wertschöpfungskette müssen die Grundlage der Aussage sein; Kompensation darf als Ergänzung erwähnt werden, niemals als Grundlage.
- **Buchstabe l-bis** — Darstellung als Alleinstellungsmerkmal von etwas, das tatsächlich **eine für alle Produkte der Kategorie geltende gesetzliche Anforderung** ist. Beispiel: Behauptung als Tugend der Einhaltung einer regulatorischen Pflicht, die jeder Wettbewerber erfüllen muss.
- **Buchstaben bb-quinquies bis bb-undecies** — neue Verbote zu **Produkthaltbarkeit, Reparierbarkeitsindex, Software-Updates**: Unterlassen von Haltbarkeitsinformationen, Darstellung unnötiger Updates als essentiell, Versäumnis, die Unmöglichkeit der Reparatur offenzulegen.

Artikel 21 — Transparenz und Substantiierung „im selben Medium"
Der neue **Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b-quater** führt die operativ wichtigste Regel für jeden ein, der Marketing-Inhalte verwaltet: Jede generische Umweltaussage muss „in klaren und hervorgehobenen Worten über das **gleiche Kommunikationsmedium**" wie die Aussage spezifiziert werden. Konkret: Steht auf der Produktseite „nachhaltig", muss der Nachweis (das Zertifikat, die Methodik, die Verifikation) auf derselben Produktseite erscheinen — nicht hinter einem „Mehr erfahren"-Link, nicht in einer entfernten Fußzeile, nicht auf einer eigenen ESG-Seite. Dasselbe Prinzip gilt für Aussagen auf Verpackungen, Druckmaterialien, Bannerwerbung und Social Media. Diese Regel bringt Italien auf eine Linie mit der BGH-Entscheidung Katjes vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23), die in Deutschland denselben Standard für den Begriff „klimaneutral" gesetzt hat.
Der neue **Artikel 21 Buchstabe b-ter** regelt **zukunftsbezogene Umweltaussagen**: „Net-Zero bis 2050", „plastikfrei bis 2030", „−50 % CO₂ gegenüber 2020". Um rechtmäßig zu sein, erfordern solche Aussagen (1) klare, objektive und öffentlich verfügbare Verpflichtungen; (2) einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenmeilensteinen; (3) **unabhängige Drittverifikation** des Plans und des Fortschritts. Generische Zusagen ohne überprüfbaren Plan sind verboten.
Fall 1 — GLS Italien: 8 Millionen € für „Climate Protect" (Januar 2025)

Am **21. Januar 2025** verhängte die AGCM ein gemeinsames Verwaltungsbußgeld von **8.000.000 €** gegen GLS Italien und sein Mutterunternehmen wegen des Nachhaltigkeitsprogramms „Climate Protect". Die AGCM beanstandete zwei Punkte: (1) Das Programm wurde als **von GLS finanzierte Initiative** zur Reduzierung von CO₂-Emissionen dargestellt, während es in Wirklichkeit **vollständig durch einen den Endkunden in Rechnung gestellten Aufschlag finanziert** wurde; (2) die behaupteten CO₂-Reduktionen basierten weitgehend auf **Kompensation durch CO₂-Zertifikate**, nicht auf tatsächlichen Reduktionen innerhalb der Wertschöpfungskette. Der Sektor — Paketlogistik und Transport — ist durch hohe Emissionen gekennzeichnet, was die Bewertung der AGCM erschwerte. Die Verfügung ist nun der **wichtigste italienische Präzedenzfall zur Transparenz kompensationsbasierter Programme**.
**Operative Lehre für jedes in Italien tätige Unternehmen**: Wenn Sie ein „Climate"-, „Green"-, „Eco"- oder „Impact"-Programm haben, das einen Aufschlag auf die Kundenrechnung erhebt, müssen Sie (1) klar offenlegen, dass das Programm kunden- und nicht unternehmensfinanziert ist; (2) tatsächliche Reduktionen in der Wertschöpfungskette sauber von kompensationsbasierten Reduktionen trennen; (3) Methodik, Restemissionsvolumen und Zertifikatslieferant veröffentlichen. Ohne diese Elemente fällt das Programm nach dem 27. September 2026 direkt unter den neuen Artikel 23 Buchstabe d-quater — und der GLS-Fall zeigt, dass die AGCM die Regel auch schon davor anwendet.
Fall 2 — Shein: Bußgeld von 1 Million € (PS12709, August 2025)
Am **4. August 2025** schloss die AGCM das Verfahren **PS12709** gegen Infinite Styles Services Co. Ltd, Sheins in Irland ansässigen EU-Betreiber, mit einem Bußgeld von **1.000.000 €** ab. Das Verfahren — eröffnet im September 2024 nach einer Beschwerde der Verbraucherorganisation Altroconsumo — identifizierte vier Verstoßkategorien in den Bereichen #SHEINTHEKNOW, evoluSHEIN by Design und „Social Responsibility" der EU-Website von Shein: (1) **vage, generische und übermäßig emphatische Umweltaussagen**; (2) **Aussagen zur Recyclingfähigkeit von Produkten**, die im Verhältnis zu den tatsächlich verwendeten Synthetikfasern und dem aktuellen Stand der Textilrecycling-Infrastruktur als „falsch oder verwirrend" befunden wurden; (3) **Bewerbung der evoluSHEIN-Kollektion als ökologisch überlegen**, ohne deren marginalen Anteil an der Gesamtproduktion offenzulegen; (4) **zukunftsbezogene Zusagen** vom Typ „−25 % bis 2030" und „Net-Zero bis 2050", die durch **Sheins eigene ESG-Daten widerlegt** wurden, welche steigende Emissionen in 2023 und 2024 zeigten.
Für die **vollständige Aufschlüsselung des Shein-Falls** und eine Analyse der vier Verstöße mit Zuordnung zu Anhang I von EmpCo siehe unsere ausführliche Analyse: Sheins 1-Mio-€-Bußgeld: Vorschau auf EmpCo-Durchsetzung 2026. Der entscheidende Punkt für die Planung zum 27. September 2026: **Artikel 13 der Richtlinie 2024/825** legt ein Minimum von 4 % des Umsatzes pro Mitgliedstaat oder mindestens 2 Millionen € fest. Für Shein würde dasselbe Verstoßmuster aus 2025 nun in jedem betroffenen Mitgliedstaat parallel unter diese Mindestschwelle fallen — nicht mehr die diskretionären 1 Mio. €, die die AGCM unter dem Vor-EmpCo-Rahmen des Verbrauchergesetzbuchs verhängt hat.
Fall 3 — San Benedetto „CO₂ Zero Impact" — Moral Suasion (August 2025)

Das Verfahren PS12596 wurde im August 2025 mit einer **moral suasion** abgeschlossen — kein Bußgeld, aber von Acqua Minerale San Benedetto akzeptierte verbindliche Zusagen. Das Unternehmen entfernte die Aussage „CO₂ Zero Impact" von der Ecogreen-Flaschenlinie — Etiketten, Verpackung, Website und TV-Spots — und fügte einen QR-Code hinzu, der zur Nachhaltigkeitsseite mit der Berechnungsmethodik verlinkt. Der Fall ist aus zwei Gründen relevant: (1) Er ist das **zweite AGCM-Verfahren im Bereich Flaschenwasser** (nach Ferrarelle 2012) und bestätigt den Sektor als Durchsetzungspriorität; (2) Moral suasion ohne Bußgeld zeigt, dass die AGCM einen abgestuften Ansatz verfolgt — Bußgelder kommen, wenn das Unternehmen nicht kooperiert oder der Verstoß schwerwiegend ist; moral suasion ist die Ausstiegsrampe für diejenigen, die schnell Abhilfe schaffen. **Nach dem 27. September 2026 wird unter dem neuen Artikel 23 Buchstabe d-quater dieselbe kompensationsbasierte Aussage „CO₂ Zero Impact" zu einer per se verbotenen Praxis** — moral suasion steht dann nicht mehr automatisch zur Verfügung.
Fall 4 — Eni Diesel+: Das Urteil, das den Begriff „grüne Aussage" neu definierte
Im Jahr **2020 verhängte die AGCM ein Bußgeld von 5 Millionen € gegen Eni** wegen irreführender Werbung für den als „grün" beworbenen Kraftstoff Eni Diesel+. Im **April 2024 hob der Staatsrat die Verfügung auf** und stellte ein grundlegendes Prinzip auf: Im italienischen Recht wird eine „grüne Aussage" nicht allein aus der Verwendung des Wortes „green" oder „verde" vermutet — die Beurteilung erfordert eine kontextuelle Analyse der Gesamtbotschaft und der Erwartung des Durchschnittsverbrauchers. Das Urteil hinterließ eine Mehrdeutigkeit, die das D.Lgs. 30/2026 nun endgültig auflöst: Nach dem 27. September 2026 machen die **Listen verbotener Begriffe in Artikel 23** eine kontextuelle Analyse für die meistzitierten Wörter („öko", „grün", „natürlich" usw.) überflüssig. Die Vermutung kehrt sich nun um: Ein Begriff auf der Liste ist unter allen Umständen verboten, sofern kein Nachweis einer externen Exzellenzzertifizierung im selben Medium vorliegt.
Sektoren unter AGCM-Druck
AGCM-Entscheidungen von 2011 bis 2025 zeigen ein klares Muster sektoraler Prioritäten. In Italien tätige Unternehmen in diesen Sektoren sollten interne Audits deutlich vor dem 27. September 2026 planen:
- **Textil und Mode**: Shein 2025; die AGCM hat im CPC-Netzwerk der EU am Fluglinien-Greenwashing-Fall 2024 mitgewirkt und repliziert das Modell im Textilbereich. Italienische und internationale Marken mit Aussagen wie „nachhaltig", „öko", „grün", „eco-conscious capsule" sind das nächste wahrscheinliche Ziel.
- **Mineralwasser und Getränke**: Ferrarelle 2012 + San Benedetto 2025 = zwei förmliche Verfahren in 13 Jahren. Jede neue Aussage „Null-Impact", „CO₂-neutral" oder „nachhaltig" auf italienischen Wasserflaschen ist eine historische AGCM-Priorität.
- **Logistik und Transport**: GLS-Fall 8 Mio. € vom Januar 2025. Kundenfinanzierte Kompensationsprogramme mit „CO₂"-Reduktionsaussagen sind hochriskant. Verlader, Kuriere und E-Commerce-Betreiber mit kundenbezahlter „CO₂-neutraler Lieferung" müssen die Aussagen sofort überprüfen.
- **Energie, Öl & Gas und Kraftstoffe**: Das Eni-Diesel+-Urteil hat die Rechtsprechung gesetzt. Plenitude, Saras, Q8 und jeder Energieanbieter mit „grünem" Marketing steht unter informeller Beobachtung, auch ohne eröffnetes förmliches Verfahren.
- **Lebensmittel und Landwirtschaft**: Verfahren Fileni läuft. Codacons und Altroconsumo überwachen den Lebensmittelsektor aktiv auf Aussagen wie „nachhaltig", „natürlich" und „Tierwohl". Der Fall Lavazza UK 2025 (ASA, nicht italienisch) deutet darauf hin, dass die AGCM bei Kaffee und Ein-Zutaten-Produkten nachziehen wird.
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- **Inventar der Aussagen**: Katalogisieren Sie jede für italienische Verbraucher sichtbare Umweltaussage — Startseite, Produktseiten, Beschreibungen, Blog, Social Media, E-Mail-Marketing, Verpackung, Druckmaterialien, Pressemitteilungen, ESG-Seiten. Ein einzelner Begriff wie „nachhaltig", „öko" oder „natürlich" auf einer öffentlichen Seite zählt.
- **Klassifizieren Sie jede Aussage** anhand der neuen Kategorien des D.Lgs. 30/2026: generisch (Artikel 23 d-bis), Teilaspekt als Ganzes dargestellt (d-ter), kompensationsbasierte Neutralität (d-quater), selbst erstelltes Abzeichen (b-bis), unbelegte Zukunftsaussage (Artikel 21 b-ter). Jede Aussage fällt entweder in eine dieser Kategorien oder bleibt rechtmäßig.
- **Für jede generische Aussage**, die Sie beibehalten möchten, beschaffen oder zitieren Sie die **anerkannte Exzellenzzertifizierung** (EU Ecolabel, EMAS, ISO 14024, COSMOS, GOTS, MSC, ASC, RSPO, EU-Bio, Fairtrade) und veröffentlichen Sie die Zertifikatsnummer **auf demselben Medium**, auf dem die Aussage erscheint. Ohne Zertifizierung muss die Aussage entfernt oder in spezifischer quantitativer Form umgeschrieben werden.
- **Für jede Klimaneutralitätsaussage** („klimaneutral", „CO₂-neutral", „Null-Impact") entfernen Sie die Aussage, wenn sie ausschließlich auf Kompensation beruht. Ersetzen Sie sie durch eine quantitative Formulierung: „−X % Scope-1+2-Emissionen gegenüber Basisjahr [JJJJ], verifiziert durch [Prüfer]. Restemissionen von Y tCO₂e/Jahr werden über [Gold-Standard- / VCS-zertifiziertes Projekt] als zusätzlicher Reduktionsbeitrag kompensiert." Praktische Beispiele finden Sie unter Carbon Neutral ersetzen: 12 konforme Alternativen.
- **Für jedes selbst erstellte Nachhaltigkeitsabzeichen oder -label** (Blatt-Logo, „eco-choice"-Siegel, „green by [Marke]", „klimafreundlich verifiziert [Marke]") entfernen Sie es oder ersetzen Sie es durch einen Verweis auf eine unabhängige Drittzertifizierung mit sichtbarer Zertifikatsnummer.
- **Für zukunftsbezogene Aussagen** (Net-Zero, −X % bis 20XX) veröffentlichen Sie einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenmeilensteinen, richten Sie ihn an SBTi oder einem Äquivalent aus und lassen Sie den Plan unabhängig verifizieren. Eine Zusage ohne überprüfbaren Plan ist verboten.
- **Dokumentieren Sie die Substantiierungsakte** für jede beibehaltene Aussage: Drittzertifikat, LCA-Berechnungsmethodik, Verifikationsaudit, Datenquellen. Die AGCM fordert die Dokumentation bei der ersten Inspektion an; das Fehlen der Dokumentation kehrt die Vermutung gegen das Unternehmen um.
- **Periodisches Re-Audit**: Lieferanten-Feeds, E-Commerce-Plugin-Updates und Social-Media-Kampagnen führen verbotene Aussagen wieder ein. Planen Sie einen automatisierten monatlichen Website-Scan ein (siehe Wie man eine Website auf Greenwashing prüft) und eine vierteljährliche Überprüfung des Offline-Materials.
- **Schulen Sie Marketing- und Produktteams** zu den neuen Artikeln 21, 22 und 23 des Verbrauchergesetzbuchs. Die meisten nicht konformen Aussagen werden unbeabsichtigt von Textern oder Produktteams eingeführt, die die Schwarze Liste nicht kennen. Eine 30-minütige Schulung beseitigt die häufigste Risikoquelle.
Verbotene Begriffe und Artikel des Gesetzbuchs konsultieren
Unsere Referenz der 82 verbotenen grünen Aussagen ordnet jeden Begriff seinem spezifischen Artikel aus Anhang I EmpCo zu — und nach dem 27. September 2026 dem entsprechenden Buchstaben des Artikels 23 des italienischen Verbrauchergesetzbuchs. Enthält konforme Alternativen für jeden Begriff.
Zur Liste der verbotenen Wörter →Häufig gestellte Fragen
Sources
- EU-Richtlinie 2024/825 — Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo / ECGT)
- D.Lgs. 30/2026 — Volltext (PDF, Il Sole 24 Ore)
- Studio Legale Stefanelli — Greenwashing: D.Lgs. 30/2026 und unlautere Praktiken
- Advant NCTM — D.Lgs. 30/2026 zeichnet die Grenzen umweltbezogener Geschäftspraktiken neu
- AGCM — Pressemitteilung PS12709 (Shein 1 Mio. €, August 2025)
- AGCM — Pressemitteilung PS12596 (San Benedetto CO₂ Zero Impact, moral suasion August 2025)
- Reteambiente — Bußgeld 8 Mio. € gegen GLS Italien (Januar 2025)
- Eni — Der Staatsrat hebt die AGCM-Verfügung im Fall Diesel+ auf und definiert den Begriff der grünen Aussage neu (April 2024)
- Osborne Clarke — Jüngste AGCM-Entscheidungen zum Greenwashing
- BGH — Entscheidung I ZR 98/23 „Klimaneutral" (Pressemitteilung 138/2024)
- EcoClaim — Liste der verbotenen Wörter (82 Begriffe)
FAQ
Was ist das D.Lgs. 30/2026 und wann tritt es in Kraft?
Das Gesetzesdekret vom 20. Februar 2026, Nr. 30 ist das italienische Dekret zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 (Empowering Consumers / EmpCo). Es wurde im italienischen Amtsblatt Nr. 56 am 9. März 2026 veröffentlicht, ist seit dem 24. März 2026 in Kraft, und seine materiellen Pflichten gelten ab dem 27. September 2026. Es ändert die Artikel 18, 21, 22, 23, 48 und 49 des italienischen Verbrauchergesetzbuchs (Gesetzesdekret 206/2005), indem es neue Definitionen der Umweltaussage, neue per se verbotene Geschäftspraktiken und Substantiierungspflichten im selben Medium einführt.
Welche Bußgelder sieht das D.Lgs. 30/2026 vor?
Die Verwaltungsbußgelder der AGCM nach Artikel 27 des Verbrauchergesetzbuchs liegen zwischen mindestens 5.000 € und höchstens 10.000.000 € pro Verstoß. Bei koordinierten grenzüberschreitenden Verstößen nach EU-Verordnung 2017/2394 können die Bußgelder 4 % des Jahresumsatzes im betroffenen Mitgliedstaat erreichen. Die AGCM kann zudem die Einstellung der Praxis und die Veröffentlichung der Entscheidung anordnen. Dies sind Verwaltungs- und keine strafrechtlichen Sanktionen.
Kann ich die Begriffe „nachhaltig" oder „umweltfreundlich" nach dem 27. September 2026 weiterhin auf meiner italienischen Website verwenden?
Ja, aber nur in Verbindung mit einer anerkannten Exzellenz der Umweltleistung, die im selben Medium wie die Aussage offengelegt wird. „Anerkannte Exzellenz" bedeutet eine unabhängige Drittzertifizierung (EU Ecolabel, EMAS, ISO 14024, COSMOS, GOTS, MSC, ASC, RSPO, EU-Bio-Verordnung 2018/848, Fairtrade International) oder eine von einer Behörde festgelegte Anerkennung. Ohne diese auf derselben Seite sichtbare Zertifizierung fällt der Begriff unter den neuen Artikel 23 Buchstabe d-bis und ist unter allen Umständen verboten.
Was ändert sich für Aussagen zur Klimaneutralität oder CO₂-Neutralität?
Aussagen zur Klimaneutralität, CO₂-Neutralität, Null-Impact oder Net-Zero, die ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen (Carbon Offsetting) beruhen, sind nach dem neuen Artikel 23 Buchstabe d-quater unter allen Umständen verboten. Tatsächliche Emissionsreduktionen innerhalb der Wertschöpfungskette müssen die Grundlage der Aussage bilden; Kompensation darf als zusätzlicher Beitrag erwähnt werden, nicht als Grundlage. Der Fall GLS Italien vom Januar 2025 (8 Mio. €) hat dieses Prinzip bereits angewandt.
Muss am 27. September 2026 bereits in der Vertriebskette befindliche Ware konform sein?
Ja. Die EU-Richtlinie 2024/825 sieht keine Abverkaufsfrist für bereits im Vertrieb befindliche Ware vor, und das D.Lgs. 30/2026 führt keine ein. Jedes Etikett, jede Verpackung, jedes Druckmaterial und jeder digitale Inhalt, der italienischen Verbrauchern am 27. September 2026 sichtbar ist, muss den neuen Regeln entsprechen. Unternehmen mit großen Sortimenten oder Lagerbeständen sollten Etikettenentfernung, Neuetikettierung oder Austausch deutlich vor der Frist planen.
Was ist der Unterschied zwischen dem italienischen Dekret und der EU-Richtlinie 2024/825?
Das D.Lgs. 30/2026 ist die italienische Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo). Die materiellen Pflichten sind identisch, weil sie aus demselben EU-Text abgeleitet sind. Die Unterschiede sind verfahrensrechtlich: In Italien ist die zuständige Behörde die AGCM (nicht eine neue Einrichtung), das anwendbare Sanktionsregime ist Artikel 27 des Verbrauchergesetzbuchs (5.000 € – 10.000.000 €), und die Zuständigkeit liegt bei den italienischen Verwaltungsgerichten (Regionales Verwaltungsgericht Lazio, Staatsrat). Alle anderen Mitgliedstaaten müssen dieselbe Richtlinie bis zum 27. März 2026 umsetzen und ab dem 27. September 2026 anwenden.
Wer ist zur Feststellung von Verstößen befugt: AGCM, Verbraucherverbände oder Wettbewerber?
Die AGCM ist die zuständige Behörde für förmliche Verwaltungsverfahren in Italien. Verbraucherverbände (Altroconsumo, Codacons, ADUC) können Beschwerden einreichen, die Verfahren auslösen — der Shein-Fall PS12709 ging auf eine Altroconsumo-Beschwerde zurück. Wettbewerber können zivilrechtliche Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 2598 des italienischen Zivilgesetzbuchs erheben. Einzelverbraucher können Rechtsbehelfe aus dem Verbrauchergesetzbuch (Widerrufsrecht, Schadensersatz) geltend machen, wenn sie durch eine falsche Umweltaussage getäuscht wurden.
Gibt es weitere offene AGCM-Verfahren gegen große Marken vor dem 27. September 2026?
Stand Mai 2026 hat die AGCM über die bereits abgeschlossenen Verfahren (Shein PS12709, GLS, San Benedetto PS12596) und bekannten anhängigen Verfahren (Fileni Alimentare nach einer Codacons-Beschwerde) hinaus noch keinen förmlichen Durchsetzungsplan für die Zeit nach dem 27. September veröffentlicht. Die Kadenz der Entscheidungen hat sich jedoch im Verlauf von 2024–2025 beschleunigt, und eine Intensivierung wird zwischen Oktober 2026 und Q1 2027 erwartet. Die historischen Prioritätssektoren (Textil, Wasser, Energie, Transport, Lebensmittel) bleiben am stärksten exponiert. Unser [AGCM-Tracker](/blog/eu-greenwashing-penalties-by-country) wird monatlich mit neuen Fällen aktualisiert.